AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Reko GmbH & Co.KG

(im Folgenden “Reko” genannt) 

 

1. Geltung der AGB: 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Firma Reko und ihren Geschäftspartnern. Geschäftsbedingungen von Geschäftspartnern der Firma Reko gelten nicht, und zwar ohne, dass es eines ausdrücklichen Widerspruchs im Einzelfall bedürfte. Als Anerkennung der Firma Reko gilt klarstellend daher weder ihr Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die Ausführung eines Auftrages durch Reko.

2. Aufteilung der AGB 

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gliedern sich in folgende Abschnitte: Abschnitt I gilt für alle Verträge, Abschnitt II gilt nur für Verträge, die ausschließlich die Lieferung von Elementen oder Sachen zum Gegenstand haben (Kaufverträge) oder bei denen die Montage nur eine untergeordnete Rolle spielt (Werklieferungsverträge). Abschnitt III gilt nur für Verträge, in denen Reko zur Ausführung von Werkleistungen, insbesondere Metallbauarbeiten mit Montage, verpflichtet ist, wobei der Montageleistung eine zentrale Bedeutung zukommt (Werkverträge)

 

ABSCHNITT I: BEDINGUNGEN; DIE FÜR ALLE VERTRÄGE GELTEN

 

1. Vertragsinhalt: 

Für den Inhalt des jeweiligen Vertrags ist die schriftliche Auftragsbestätigung von Reko gegebenenfalls in Verbindung mit dem von Reko erstellten Leistungsverzeichnis maßgebend. Der Vertrag kommt erst mit dieser schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, Reko hat bereits mit ihrer Leistung begonnen oder im Vorfeld ausdrücklich eine andere Regelung getroffen. Mündliche Abmachungen im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen, die mit Mitarbeitern von Reko getroffen werden, die nicht vertretungsberechtigt sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gleichfalls der schriftlichen Bestätigung von Reko.

2. Eigenschaftsangaben:

Eigenschaftsangaben, die die Produkte und Leistungen von Reko betreffen, sind Reko nur dann zuzurechnen, wenn diese Angaben von Reko stammen oder im ausdrücklichen Auftrag von Reko gemacht werden oder von Reko ausdrücklich autorisiert sind oder Reko diese Angaben seit vier Wochen kannte oder kennen musste und sich davon nicht distanziert hat. Zu Gehilfen von Reko im Sinne des § 434 Absatz 1 Satz 3 BGB zählen nicht Vertragshändler und Kunden von Reko, die als Wiederverkäufer agieren. Eine hinreichende Berichtigung von Eigenschaftsangaben im Sinne des § 434 Absatz 1 BGB kann in jedem Fall auf der Homepage von Reko unter der Adresse www.reko.de erfolgen. Angaben zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung in Werbeanzeigen / - anpreisungen sind keine (garantierten) Beschaffenheitsmerkmale.

3. Preise:

Die Preise der Firma Reko gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Eventuelle Preisgarantien beziehen sich ausschließlich auf die Leistung (Ausführung und Maße), die im Vertrag ausgewiesen ist. Bei Änderung des Leistungsumfanges ist eine Änderung der Preise durch Erhöhung von Lohn- und Materialkosten entsprechend zu berücksichtigen. Der Unterpunkt zu den Nachtragsregelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu beachten. Für erforderliche bzw. vom Kunden geforderte, ursprünglich vertraglich nicht ausdrücklich vorgesehene Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden (tarifliche) Zuschläge und Zulagen berechnet. Gleiches gilt für unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. 

Hinweis zu Serviceeinsätzen: Ist ein Einsatz zwingend binnen 24 Stunden ab Eingang der Störungsmeldung erwünscht, wird dieser Service über eine Same Day Pauschale zzgl. zur Anfahrtspauschale und Stundenverrechnungssatz abgerechnet.

4. Preisanpassung:

Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfaktoren, insbesondere die Preise für Roh- oder Hilfsstoffe, sowie Löhne und Transportkosten, so kann Reko eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung ein längerer Zeitraum als 4 Monate liegt. Die bis vier Monate nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen sind - soweit erforderlich - in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen. Diese Preisanpassung gilt insoweit nicht, als Reko gegenüber dem Kunden schriftlich erklärt hat, dass die Preise für die Dauer des Vertrages oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes bindend sind.

5. Leistungsfrist:

Alle von Reko genannten Termine und Fristen sind Circa-Angaben nach Kalenderwochen und keine verbindlichen Termine und Fristen, es sei denn, diese sind von Reko textlich ausdrücklich als solche bezeichnet. Die Verpflichtung gemäß § 650k BGB bleibt hiervon unberührt. 

Vertraglich vereinbarte Leistungsfristen oder Termine beginnen frühestens, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen etc. vorliegen, alle wesentlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien klargestellt sind und der Kunde ggfs. zulässigerweise vereinbarte Anzahlungen und Sicherheiten geleistet hat. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern Reko dies nicht zu vertreten hat. Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Hinzu kommt ein Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung. Die Rechte der Firma Reko aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. 

Die Leistungsfrist verlängert sich zudem angemessen beim Eintritt von Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Ereignisse, die Reko trotz den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. ein totaler oder teilweiser Ausfall von Subunternehmern, Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Im Falle dieser Ereignisse verlängert sich die Leistungsfrist für die Dauer der verursachten Störungen Um einen angemessenen Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung unsere Termine und Fristen. Zur Angemessenheit wird auf den vorherigen Absatz verwiesen. 

Sofern solche Ereignisse die Ausführung durch Reko wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Störungen nicht nur von vorübergehender Dauer sind, so ist die Firma Reko zur Kündigung des Vertrages und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Von nicht nur vorübergehender Dauer wird ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten in der Regel anzusetzen sein.

6. Bleibende Rechte / Urheberrecht:

Die von Reko erstellten Entwürfe, Modelle, Aufstellungspläne, Dispositions- und sonstige Zeichnungen, Textvorlagen etc. bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von Reko. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände gegenüber Dritten bleibt ausschließlich Reko vorbehalten. Eine Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Reko wirksam. Diese zuvor genannten Einschränkungen beim Kunden gelten nicht, wenn diese Einschränkung gesetzlich verboten ist oder wenn sich die Verwendung im Rahmen des mit Reko geschlossenen Vertragszweckes hält. Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese Dokumente unverzüglich an Reko zurückzugeben. 

Reko ist zum Anbringen eigener Firmen- und Markenzeichen berechtigt. Dem Kunden ist es untersagt solche von REKO angebrachten Zeichen zu entfernen. Der Kunde haftet dafür, dass von ihm übergebene Vorlagen, Entwürfe, Pläne, Texte, Warenzeichen etc. zu Recht verwertet werden dürfen.

7. Zahlung und Aufrechnung:

Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, sind die vom Kunden zu leistenden Zahlungen sofort nach Rechnungsdatum fällig. Ab dem 14. Tag nach Rechnungsdatum gerät der Kunde ohne Mahnung in Zahlungsverzug. Soweit Reko Schecks entgegennimmt, geschieht dies nur als Leistung erfüllungshalber. Reko kann die sofortige Bezahlung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreien Forderungen verlangen oder Arbeiten nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausführen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird. Die Forderung von Vorauszahlungen dieser Art sind zulässig, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst werden kann und die Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt wird oder der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit einer Rate 10 Tage überfällig ist. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

8. Erfüllungsort:

Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen an Reko und durch Reko sowie für Zahlungen, die an Reko und von Reko zu leisten sind, ist Dörth, soweit nichts anderes vereinbart ist.

9. Gewährleistung:

Die Ansprüche des Kunden gegen Reko aufgrund aufgetretener Mängel im Rechtsinne sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Der Kunde kann eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) nur verlangen oder (wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt) vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Von einem Fehlschlagen ist in der Regel auszugehen, wenn mindestens drei Nachbesserungsversuche fehlschlagen und den Mangel nicht beseitigen können. Diese Gewährleistung entfällt insoweit, als der Kunde ohne Zustimmung die Leistung von Reko ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

10. Kosten unzutreffender Mangelrügen

Fordert der Kunde Reko zur Beseitigung eines Mangels auf, wird Reko die Beanstandung prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel im Rechtssinne vorliegt, trägt Reko die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt kein Mangel im Rechtssinne vor, ist der Kunde verpflichtet, Reko die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen. Hierauf wird ausdrücklich hingewiesen. Der Kunde erkennt diese Verpflichtung ausdrücklich an.

11. Haftung

Reko haftet nur für Schäden, die Reko, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Unberührt bleibt hiervon auch die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie, beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz.

Reko haftet für einfache Fahrlässigkeit zudem nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

12. Abtretungsverbot

Rechte und Pflichten des Kunden gegen Reko stehen nur dem Kunden zu. Die Abtretung und Verpfändung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung von Reko zulässig.

13. Zurückbehaltungsrecht

Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen aus anderen Verträgen steht keiner Partei zu.

14. Rechtswahl:

Für sämtliche Rechtsbeziehungen mit Reko ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendung des UN-Kaufrechts oder anderen Einheitsrechts ist ausgeschlossen.

15. Gerichtsstand:

Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen Reko und dem Kunden, wenn dieser Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Gericht, das für den Hauptsitz der Firma Reko zuständig ist. Reko ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden oder am Ort des Bauvorhabens zu klagen.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen Regelungen, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommen, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten.

 

ABSCHNITT II: BEDINGUNGEN; DIE FÜR ALLE VERTRÄGE GELTEN

 

1. Lieferung:

Die Versandart bleibt Reko vorbehalten, wenn nicht ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben ist. Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Preise verstehen sich mangels anderer Vereinbarungen daher für die Lieferung ab Werk oder Lager und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer. Soweit Verpackung anfällt, wird diese zu Selbstkosten zusätzlich berechnet und nicht zurückgenommen. Bei Anlieferung der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware ab Übergabe der Ware unsererseits an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Gleiches gilt, wenn Reko eigene Transportpersonen einschaltet. 

Eine Versicherung der Lieferung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden und dann zu dessen Lasten. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft bzw. mit der Bereitstellung zum vereinbarten Liefertermin und der Mitteilung gegenüber dem Kunden auf den Kunden über. 

Bei vereinbarter Selbstabholung ist die Abholzeit frühzeitig mit Reko festzulegen. Für Wartezeiten bei Selbstabholung haftet Reko nicht.

2. Teillieferungen:

Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zulässig.

3. Lagerung / Abnahmeverzug:

Sollte ausnahmsweise eine befristete Lagerung fertiger Waren bei Reko ausdrücklich vereinbart werden bzw. aufgrund Abnahmeverzug eine Einlagerung notwendig werden, haftet Reko nicht für Schäden, die trotz Beachtung einer zumutbaren Sorgfalt eintreten. Reko ist auch zur Versicherung lagernder Waren nicht verpflichtet. Bei Abnahmeverzug ist Reko berechtigt, die Ware auf Gefahr und für Rechnung des Kunden bei einer gewerblichen Lagerei einzulagern. Bei Lagerung im Hause von Reko kann Reko pro Monat 0,5% des Rechnungsbetrages, mindestens jedoch 30,00 € und weitere 25,00 € ab jedem zweiten vollen Kubikmeter Ware monatlich berechnen. Die beiden vorstehenden Sätze gelten auch für den Fall, dass der Versand auf Wunsch des Bestellers mehr als 2 Wochen über die angezeigte Versandbereitschaft hinaus verzögert wird.

Sofern Reko selbst anliefert und montiert, ist der Kunde verpflichtet, Reko spätestens drei Tage vor dem vereinbarten Montagetermin schriftlich zu benachrichtigen, falls der Termin verschoben werden soll. Kommt der Kunde dieser Obliegenheit nicht nach, hat er sämtliche Kosten zu tragen, die deswegen Reko durch vergebliche Bereitstellung von Material und Personal entstehen.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht:

Die Lieferungen von Reko, auch Zeichnungen, Ausführungspläne, Projektierungsvorschläge etc., sind vom Kunden bei Übergabe unverzüglich auf ihre Gebrauchsfähigkeit und Mangelfreiheit, mithin auf Qualität sowie auch Quantität, zu prüfen. Offensichtliche Mängel müssen binnen 6 Tagen nach Eintreffen am Bestimmungsort unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen schriftlich bei Reko geltend gemacht werden. Bei direkter Lieferung der Ware an Dritte verlängert sich die Rügefrist auf 14 Tage. Der Kunde muss auch versteckte Mängel nach Entdeckung unverzüglich in dieser Form rügen. Kommt der Kunde diesen vorgenannten Pflichten nicht nach, sind jegliche etwaigen Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

5. Eigentumsvorbehalt:

Sämtliche Lieferungen von Reko erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Dieser Vorbehalt gilt bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. 

Eine Verpfändung, Verschenkung sowie eine Sicherheits- / Sicherungsübereignung der gelieferten Gegenstände ist bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag nicht zulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen / Eingriffen durch Dritte, hat der Kunde Reko unverzüglich davon zu benachrichtigen und muss Reko alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte des Kunden und Reko erforderlich sind. Vollstreckungsbeamten bzw. Dritten ist auf den Eigentumsvorbehalt der Firma Reko hinzuweisen. Dies erfasst auch die Pflicht, Reko unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ein Dritter gegen den Kunden Schadensersatzansprüche geltend macht. 

Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterverkauft werden. Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle Forderungen aus dem Weiterverkauf, und der sonstigen Verwertung der Ware, an Reko ab. Reko nimmt die Abtretung an. Soweit in den vom Kunden veräußerten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Kunden stehen und für die andere Lieferanten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils von Reko, der dem Bruchteil der Forderung entspricht, andernfalls in voller Höhe. Bei dieser beschriebenen Weiterveräußerung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung für Reko nach deren Abtretung an Reko weiterhin ermächtigt. Die Befugnis von Reko, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichtet sich Reko, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Die dem Kunden trotz Abtretung verbleibende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf von Reko. Der Kunde ist verpflichtet, Reko auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

 

ABSCHNITT III: BEDINGUNGEN; DIE FÜR ALLE VERTRÄGE GELTEN

 

1. Auszugsweise: Pflichten des Kunden

Sofern Reko den Vertragsgegenstand selbst montiert oder installiert, obliegt dem Kunden die ordnungsgemäße Ausführung sämtlicher erforderlichen von Seiten des Kunden zu erbringenden Vorarbeiten. Verdeckte Vorinstallationen hat der Kunde unaufgefordert, rechtzeitig und detailliert mitzuteilen. Bei Elektroanlagen hat der Kunde auf seine Kosten dafür Sorge zu tragen, dass Installationen der Zuleitungen und der Einbau sowie der Anschluss von Schaltern, Steckerkupplungen und Steuergeräten gemäß VDE durch einen örtlich zugelassenen Installateur erfolgen.

Werden dem Kunden Umstände bekannt, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können, so hat der Kunde Reko dies unverzüglich anzuzeigen. Kann beim Eintreffen des Montagetrupps durch Umstände, die diese nicht zu vertreten haben, das Aufmaß, die Montage o. ä. nicht erfolgen, so ist der Kunde verpflichtet, Reko die Kosten der vergeblichen Anfahrt und den entstehenden Arbeitsaufwand zu ersetzen.

Der Kunde ist u. a. verpflichtet, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, auf seine Kosten Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse bereitzustellen, die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle zu schaffen, insbesondere die Schaffung der Baufreiheit, ausreichend Raum für die Errichtung der Baustelle sowie für die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen, Vorkehrungen zum Schutz der zu montierenden Teile zu schaffen und Reko bei den Montagearbeiten zu unterstützen, soweit dies geboten ist.

Verletzt der Kunde die in den vorstehenden Sätzen genannten Vertragspflichten, hat er die daraus entstehenden Schäden selbst zu tragen und ist außerdem Reko zum Ersatz jeglicher Mehrkosten verpflichtet.

2. Nachträge

Sollte der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB, Anwendung, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. 

Reko ist in der Preisbildung für das Angebot nach § 650b Abs. 1 BGB über die Mehr- oder Minderkosten frei . Beauftragt der Kunde das Angebot über die Mehr- oder Minderkosten nicht oder ordnet er (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) die Ausführung der Mehr- oder Minderleistungen nicht nach § 650b Abs. 2 BGB an, so ist Reko berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Angebotserstellung zu berechnen. Dabei kann Reko für die entstehenden Aufwände seine Verrechnungssätze für Lohn, Material und Fahrtkosten, die zum Zeitpunkt des Begehrens des Kunden gelten, in Ansatz bringen. 

Die Ausführung einer Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist Reko nur zumutbar, sofern und soweit ihnen diese technisch möglich ist, der Betrieb entsprechend ausgestattet ist, die verfügbaren Mitarbeiter dazu qualifiziert sind und nicht betriebsinterne Vorgänge der Ausführung entgegenstehen. Im Rahmen der betriebsinternen Vorgänge sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Kapazitäten, die Kapazitätsplanung und die Auswirkungen auf andere auszuführende Aufträge, wie auch Zeiträume mit verringerter Leistungsfähigkeit (bspw. Betriebsurlaub, allgemeine Urlaubszeiten) zu berücksichtigen. Reko ist nicht dazu verpflichtet, die Kapazitäten zu erhöhen (etwa durch die Beauftragung von Nachunternehmern), um die Ausführung der Änderung zu ermöglichen. Führt die Ausführung der Änderung zu einem Nachteil, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht unerheblich ist, ist die Ausführung unzumutbar. Ein Nachteil kann auch in dem Umstand liegen, dass durch die Ausführung der Änderung der zeitliche Ablauf der Leistungserbringung gestört wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungszeitraum sich nicht unerheblich verlängert. Maßgeblich für die Betrachtung ist unsere Prognose um Zeitpunkt des Begehrens.

Begehrt der Kunde von Reko die Ausführung einer bestimmten Leistung und sind die Parteien nicht darüber einig, ob diese Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst ist, so besteht ein Anspruch auf Vergütung dieser Leistung auch dann, wenn 

• Reko vor Ablauf der Frist des § 650b Abs. 2 BGB mit der Ausführung dieser Leistung beginnt und 

• Reko darauf hinweist, dass sie eine Mehrvergütung geltend machen werden oder sich dieses vorbehalten und 

• (später) festgestellt wird oder sich die Parteien darauf verständigen, dass die begehrte Leistung nicht bereits nach dem Vertrag geschuldet war.

In diesem Fall hat Reko einen Anspruch auf Vergütung nach § 650c BGB. § 650c Abs. 3 BGB findet auf diese Vergütung keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regeln für Abschlagszahlungen. Begehrt der Kunde eine Änderung im Sinne des § 650b BGB, so ist Reko ab Zugang des Begehrens in der Ausführung der vertraglichen Leistung von Reko behindert, sofern und soweit die Ausübung der vertraglichen Leistung von der begehrten Änderung betroffen oder von dieser abhängig ist oder mit dieser insoweit im Zusammenhang steht, als eine sachgerechte wirtschaftliche Betrachtung eine Ausführung der vertraglichen Leistung in Verbindung mit der begehrten Änderung erfordert und solange das Angebot von Reko nicht durch den Kunden beauftragt wird oder eine Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB trifft oder verbindlich in Textform gegenüber Reko erklärt, dass er von seinem Begehren Abstand nimmt. 

Ist Reko nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich, so ist Reko darüber hinaus solange in der Ausführung der vertraglichen Leistung behindert, als die für die Abänderung erforderliche Planung seitens des Kunden nicht vollständig und fehlerfrei zur Verfügung gestellt wurde. Äußert der Kunde, welcher Unternehmer ist, sein Begehren innerhalb der vertraglich vorgesehen Ausführungszeit, so wird die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Firma Reko vermutet. 

Das Anordnungsrecht des Kunden nach § 650b Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kunde zuvor die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass Reko ein Angebot unterbreiten kann. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die für die Änderung erforderliche Planung zur Verfügung zu stellen, wenn Reko nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich ist; die Frist des § 650b Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall frühestens mit Zugang der vollständigen und fehlerfreien Planung. 

Die für die unveränderten Vertragsleistungen vereinbarten Preise bleiben von der Änderung unberührt. Ausschließlich die aus der Änderung resultierenden Mehr- oder Minderleistungen werden auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten vergütet. Diese tatsächlich erforderlichen Mehr- und Minderkosten werden von Reko entsprechend aufgeschlüsselt.

Für die tatsächlichen Lohnkosten sind die Kosten der jeweiligen Mitarbeitergruppe (ermittelt auf der Grundlage produktiver Stunden) für Löhne einschließlich sämtlicher lohnbezogener Zuschläge, Sozialkosten, Lohnnebenkosten und sonstige Zuwendungen (z. B. Vermögensbildung) zugrunde zu legen. Nach Wahl von Reko sind maßgeblich entweder die so ermittelten Kosten der für die Änderung eingesetzten Mitarbeiter, der jeweilige Baustellenmittellohn oder der Betriebsmittellohn bezogen auf die Mitarbeitergruppe, der die eingesetzten Mitarbeiter zuzuordnen sind. Im Rahmen des Mittellohns steht es Reko frei, Lohnkosten aufsichtführender Personen oder Meister anteilig mit einzurechnen. Sofern Reko spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss dem Kunden eine Übersicht über die Mittellöhne übergibt, wird vermutet, dass diese bei dem späteren Begehren von Änderungen im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB durch den Kunden den tatsächlich erforderlichen Lohnkosten entsprechen.

Die tatsächlichen Gerätekosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Gerätevorhaltung (kalkulatorischen Abschreibung, Verzinsung und Reparaturkosten), des Gerätebetriebes (wobei die Bedienungskosten als Lohnkosten zu werten sind) und der Gerätebereitstellung. Ferner aus den anteiligen allgemeinen Gerätekosten. Zum Nachweis der tatsächlichen Materialkosten ist die Vorlage einer entsprechenden Preisliste der Materiallieferanten geeignet. Einkaufsrechnungen müssen nicht vorgelegt werden. Die Erforderlichkeit der so ermittelten tatsächlichen Kosten wird vermutet; dies gilt nicht für Verbraucherverträge. Ergeben sich durch eine vom Kunden begehrte und angeordnete Änderung im Vergleich zur ursprünglichen vertraglichen Vergütung Minderkosten, so sind diese mit den tatsächlich erforderlichen Kosten bis zu einem Maximalbetrag in Ansatz zu bringen, der der kalkulierten Vergütung für die ursprüngliche nun von der Änderung betroffenen Leistung exklusive der kalkulierten Deckungsbeiträge für allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn entspricht. Letztere dürfen durch die Änderung nicht geschmälert werden.

Als angemessen im Sinne von § 650c Abs.1 BGB gelten Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn in Höhe von: 40% AGK, 11% Wagnis und Gewinn.

Bei Verträgen mit Unternehmen gilt: Hat der Kunde das Angebot von Reko über Mehr- oder Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung (§ 650b Abs. 1 BGB) in Kenntnis der in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze akzeptiert oder hat der Kunde, in Kenntnis dieser in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze, Zahlungen auf die erstellte Abrechnung über die Mehr- und Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung veranlasst, ohne die Höhe der berechneten Zuschlagssätze zu beanstanden, so wird auch für künftige Änderungsbegehren vermutet, dass diese Zuschlagssätze angemessen sind. 

Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Kosten. Hier wird für vergleichbare Leistungen vermutet, dass die Kosten die tatsächlichen Kosten darstellen und in dieser Höhe erforderlich sind. Weist Reko Kostenerhöhungen nach (z. B. Materialpreis, Lohn), ändert sich der entsprechende Kostenfaktor. Für die übrigen Faktoren (bspw. Zeitansätze) bleibt die Vermutungswirkung unberührt.

3. Bedenkenmeldung, Auswirkungen auf die Gewährleistung

Reko hat dem Kunden mitzuteilen, wenn Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer bestehen. Der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen sowie auf sonstige Vorgaben des Kunden, auf die von diesen gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffen oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Kunde. Reko haftet daneben allenfalls anteilig oder auch statt des Kunden, wenn Reko schuldhaft die Mitteilung über Bedenken nicht gemacht haben. Dies gilt nur, wenn die Bedenkenmeldung dazu geführt hätte, dass der Mangel nicht oder nicht in dem eingetretenen Umfang aufgetreten wäre.

4. Behinderungen, Bauzeitverzögerung und Kündigung

Glaubt Reko sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so ist dies dem Kunden anzuzeigen, es sei denn die hindernden Umstände und deren (hindernde) Wirkung sind offensichtlich. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: 

• durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden, 

• durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb, 

• durch höhere Gewalt oder andere von REKO unabwendbaren Umstände (siehe dazu bereits im Abschnitt I, unter Nr.5) 

Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. 

Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB bleibt unberührt.

5. (Teil-) Abnahmen

Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen der Firma Reko abzunehmen. Die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) ist ausdrücklich zulässig. Als in sich abgeschlossen gilt dabei jeder Teil der Leistung, der für sich genommen (also getrennt von anderen Leistungsbestandteilen) auf die Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann. Dies können insbesondere einzelne Bauabschnitte und Baugeschosse sowie Leistungen sein, die als einzelne Positionen oder Titel des Leistungsverzeichnisses beschrieben sind. 

Bei einem Abnahmetermin stellt der Kunde sicher, dass die anwesende Person zur Abgabe der Abnahmeerklärung berechtigt ist. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist die Abnahme unmittelbar nach Leistungserbringung durchzuführen. Sollte Reko keine ausdrückliche, schriftliche, anderslautende Erklärung vorliegen, darf Reko davon ausgehen, dass die Bevollmächtigung zur Abnahme bei der am Abnahmetermin anwesenden Person gegeben ist. Die Leistung gilt spätestens als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung in Gebrauch genommen hat, wenn der Kunde nicht binnen einer angemessenen Frist ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges gegenüber Reko äußert, insbesondere keine wesentlichen Mängel rügt. Als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von 3 Wochen.

 

 

Sie haben Fragen zu unseren Produkten oder benötigen Hilfe? Wir sind für Sie da.

Kontaktformular

fieldset

Ich stimme mit dem Absenden des Formulars zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit per E-Mail an info@SPAMPROTECTIONreko.de widerrufen.

Vertrauen Sie auf unser Netzwerk von professionellen Partnern.